Information Waffennachmeldung
11.02.2022Wer bereits vor dem 15. August 2019 im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d war, muss den rechtmässigen Besitz dieser Waffe innerhalb von drei Jahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons melden. Diese drei Jahre laufen im Herbst dieses Jahres ab.
Keine Meldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist (Art. 42b Waffengesetz).
Folgende Feuerwaffen oder deren wesentlichen Bestandteile sind zu melden, falls sie noch nicht im Waffenregister registriert sind:
· zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Serienfeuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
folgende halbautomatischen Zentralfeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG):
· Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Schuss) ausgerüstet sind*
· Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) ausgerüstet sind*
· halbautomatische Handfeuerwaffen, die mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)*
*Als ausgerüstet gilt: gemeinsames Aufbewahren oder Transport von Waffe und Ladevorrichtung sowie Einsetzen der Ladevorrichtung.
Nicht betroffen sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder von der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG).